1. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden
Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und
Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann
der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder
zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur
sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG direkt.
5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt,
zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen,
Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier
unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
6. Der Sachverständige wird
vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine
besondere Vollmacht auszustellen.
7. Das Gutachten ist möglichst innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung
gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des
Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des AG
1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche
Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und
Unterlagen (z.B.Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens
von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs.
2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des
Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, daß die Schweigepflicht von den
genannten Personen eingehalten wird.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von
gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige
behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen,
Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der
Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des
Sachverständigen, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 7 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die
Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürounkosten des Sachverständigen.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich
anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der AG eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß
gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der Rechnung beim AG fällig. Der
Sachverständige ist berechtigt für seine vorraussichtlichen Kosten, Vorschüsse zu verlangen.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3. Zahlt der AG das Honorar nicht Fristgerecht, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu entrichten, jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von
Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige
berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenz oder
Vergleichsverfahrens des AG.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn dieGegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens
(vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf
der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom
Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten
hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen
führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch
solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
1.
Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen,
sind u.a.Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
3. Wichtige
Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens
verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, daß ihm die zur Erledigung des Auftrages
notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
5.In allen anderen Fällen steht dem Sachverständigen das vertraglich vereinbarte Honorar zu; Er muss
sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern
der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Will der AG einen Abzug wegen
Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Sachverständigen oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach die Beweislast.
§ 11 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur Nacherfüllung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder
schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem
Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen von vereinbarten Beschaffenheitsgarantien bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Sachschäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des
AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des §
634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind ausschliesslich das Amtsgericht/Landgericht Hanau zuständig.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist..
§ 14 Schlussbemerkung
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.