Externer Datenschutzbeauftrager Bis 2002 galt die Pflicht einen
Datenschutzbeauftragten gem. BDSG
zu bestellen, im Wesentlichen nur für öffentliche Institutionen und für gewerbsmässigen Datenhandel. Nach Änderung dieses Gesetztes im Rahmen der EG-Harmonisierung, sind nun auch private
Stellen (=Unternehmen) mit mehr als 9 zugriffsberechtigten Mitarbeitern, ebenfalls zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
verpflichtet. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Das Gesetz sieht für die Missachtung dieser Vorschrift eine Sanktion mit bis zu 25 000 Euro vor. Zu den
Plichten des Datenschutzbeauftragten gehören: Mitwirken ... bei der
Einhaltung des Datenschutzes ... beim Datenschutz im engeren/eigentlichen Sinn (hier ist die Basis das
VERFAHRENSVERZEICHNIS) ... bei der Datensicherheit
TOM => Technisch organisatorische Massnahmen Durchführen
der Vorabkontrolle
d.h. Verfahrensverzeichnis VOR Inbetriebnahme von Systemen Weiterhin kann er eingesetzt werden für: ... vorbereitende Schulungen
der Mitarbeiter zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis, ... Datensicherheitsüberwachung gem. §4 i.V. mit § 9 des BDSGs
... Erstellung des Jedermannverzeichnisses, ... Ansprechpartner in Sachen des Datenschutzes
... Erstellung eines anualen Datenschutz-Tätigkeitsberichtes
Ein Datenschutzbeauftragter sollte folgende Eigenschaften besitzen:
EDV-Kenntnisse Juristische Kenntnisse Betriebswirtschaftliche Kenntnisse Organisatorische Kenntnisse Kein Interessenskonflikt bei Bestellung Belastbarkeit
Bejahung des Datenschutzgedankens Verschwiegenheit
Wer kann KEIN Datenschutzbeauftragter werden:
Worin liegen die Nachteile einer internen Bestellung eines DSBs:
- Das interne Personal erhält einen erhöhten Schutz des Arbeitsverhältnisses - Qualifiziertes internes Personal würde von dessen
Kernaufgabe abgezogen - Schulungs- und Weiterbildungsaufwand - Verlust der “Investition” und des Know-Hows bei Fortgang des Mitarbeiters
- Haftungsrisiko des Unternehmers
Weitere Vorteile einer externen Beauftagung:
- externer Ansprechsprechpartner in Sachen IT und DatenSchutz - Vermeidung von “Betriebsblindheit” in Sachen IT und DS
Worin liegt der Nutzen
bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten:
Zwei Beispiele hierfür: - Konsequenzen durch Datenschutzverletzungen sind (neben den Sanktionen) die Risiken des Image-Verlustes
, der entsteht, wenn die laxe oder unsichere Handhabung von z.B. Kundendaten, bekannt wird. - Ein Unternehmen wird - sofern es seinen Mitarbeitern eine
private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs und der betrieblichen Telefonanlage erlaubt - qua Situation zum Provider (Diensteanbieter) und verliert das Recht, Spam-Emails
auszufiltern, Email-Inhalte auf unternehmensgefährdende Inhalte hin zu untersuchen oder einen Einzelverbindungsnachweis im Bereich der Telekommunikation zu protokollieren.
In dieser Situation ist das Unternehmen nicht mehr “Herr im eigenen Haus”. Bei falschem Vorgehen entstehen schnell strafbewerte Ereignisse und ein Verwertungs-
verbot für gewonnene Erkenntnise.
Es gilt hier durch preventives Handeln, das NICHT-EREIGNIS
zu organsieren. |