Schiedsgutachten Im Rahmen eines Schiedsverfahrens unterwerfen
sich die Parteien den Spruch einer Schiedsstelle. Hintergründe für ein Schiedsverfahren können z.B. sein, dass man die Öffentlichkeit eines
Gerichtsverfahrens vermeiden will (Imageverlust-Risiko) oder dass man sich nicht durch die übliche Länge eines Gerichtsverfahrens
allzusehr zeitlich binden möchte. Dem Schiedsverfahren müssen für seine Wirksamkeit alle betroffenen Parteien zustimmen.
Es ist ratsam solche Festlegungen bereits in den zwischen den Parteien zu Grunde liegenden Projektverträgen zu vereinbaren.
Das Verfahren eines Schiedsgerichts ist in §§ 1029 ff. ZPO geregelt. |